GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN PSA

Arbeitsschutz

Die Persönliche Schutzausrüstung – kurz PSA – muss bei gefährlichen Arbeiten und Tätigkeiten verwendet werden, um Verletzungen zu vermeiden oder zu minimieren, die durch andere Maßnahmen nicht verhindert werden können. Dies ist in der Richtlinie 89/686/EWG festgelegt.

Neben den technischen (Gefahrvermeidung) und organisatorischen Maßnahmen (Gefahreinwirkung z. B. zeitlich begrenzen) zählen die persönlichen Maßnahmen (PSA und Unterweisung) zu den klassischen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit.

EINTEILUNG DER PSA NACH KATEGORIEN

Die Unterteilung der PSA erfolgt in drei Katagorien, die wir hier kurz beschreiben.

Kategorie I (Minimale Risiken)

In diese Kategorie gehören solche PSA-Artikel, bei denen der Benutzer selbst die Wirksamkeit beurteilen sowie die Wirkung rechtzeitig und ohne Gefahr wahrnehmen kann (Handschuhe für Gartenarbeit, Kopfbedeckung gegen normale Witterungsbedingungen, Sonnenbrille).
Diese Kategorie kann vom Hersteller selbst ohne Prüfung gekennzeichnet werden.

Kategorie II (Mittlere Risiken)

In diese Kategorie gehören beispielsweise Arbeitschutzhelme, Schutzhandschuhe und Gehörschützer.
Diese Kategorie muss zwingend einer EG-Baumusterprüfung unterworfen werden.

Kategorie III (hohe Risiken)

In diese Kategorie gehören ausschließlich persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder ernste Gesundheitsschäden schützen sollen und bei denen man davon ausgehen muss, dass der Benutzer die unmittelbare Wirkung der Gefahr nicht rechtzeitig erkennen kann (z.B. Atemschutzgeräte, Brandschutzkleidung, Absturzsicherungsgeräte, Schutzausrüstung gegen Elektrizität).

Diese Kategorie muss zwingend einer EG-Baumusterprüfung unterworfen und zusätzlich noch einem ständigen Kontrollprozess durch eine gemeldete Stelle zugeführt werden.

BEREITSTELLUNG PERSÖNLICHER SCHUTZAUSRÜSTUNG

In der Rahmenrichtlinie (89/391/EWG) und der Benutzungsrichtlinie (89/656/EWG) ist festgelegt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die zur Sicherheit erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung zu stellen hat.

§ 5 ArbSchG I BEURTEILUNG DER ARBEITSBEDINGUNGEN

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(4) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:
1. Die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
2. Physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
3. Die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit
4. Die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
5. Unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.